DIN 27202-9:2015
Zustand von Schienenfahrzeugen – Aufbau und Sonderausrüstung von Fahrzeugen – Teil 9: Anlagen, die wassergefährdende Stoffe enthalten sowie Tanks und Leitungssysteme für brennbare Stoffe

Standard-Nr.
DIN 27202-9:2015
Erscheinungsdatum
2015
Organisation
German Institute for Standardization
Zustand
ersetzt durch
DIN 27202-9:2015-08
Letzte Version
DIN 27202-9:2015-08
Ersetzen
DIN 27202-9:2006 DIN 27202-9:2014

DIN 27202-9:2015 Normative Verweisungen

  • DIN 27200:2011 Zustand von Schienenfahrzeugen – Begriffe und Definitionen für den zuverlässigen Zustand von Schienenfahrzeugen
  • DIN 27201-11:2012 Stand der Schienenfahrzeuge – Grundlagen und Fertigungstechnik – Teil 11: Verfahren zur Erstellung des Fehlertoleranzkonzepts
  • DIN 27201-12:2009 Zustand von Schienenfahrzeugen – Grundlagen und Produktionstechnik – Teil 12: Obligatorische Überwachungseinrichtungen, die fest in Schienenfahrzeugen eingebaut sind
  • DIN 4755:2004 Ölfeuerungsanlagen - Technische Regel für Ölfeuerungsanlagen (TRÖ) - Prüfung
  • DIN EN 50215:2010 Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge – Prüfung von Schienenfahrzeugen nach Abschluss der Bauarbeiten und vor der Inbetriebnahme; Deutsche Fassung EN 50215:2009

DIN 27202-9:2015 Veröffentlichungsverlauf

  • 2015 DIN 27202-9:2015-08 Zustand von Schienenfahrzeugen - Aufbau und besondere Ausrüstung von Fahrzeugen - Teil 9: Anlagen, die wassergefährdende Stoffe enthalten sowie Tanks und Rohrsysteme für brennbare Stoffe / Hinweis: DIN 27202-9 (2006-01) bleibt weiterhin gültig...
  • 2015 DIN 27202-9:2015 Zustand von Schienenfahrzeugen – Aufbau und Sonderausrüstung von Fahrzeugen – Teil 9: Anlagen, die wassergefährdende Stoffe enthalten sowie Tanks und Leitungssysteme für brennbare Stoffe
  • 2006 DIN 27202-9:2006 Zustand von Schienenfahrzeugen – Aufbau und Sonderausrüstung von Fahrzeugen – Teil 9: Anlagen, die wassergefährdende Stoffe enthalten sowie Tanks und Leitungssysteme für brennbare Stoffe
  • 0000 DIN 27202-9:2004
Zustand von Schienenfahrzeugen – Aufbau und Sonderausrüstung von Fahrzeugen – Teil 9: Anlagen, die wassergefährdende Stoffe enthalten sowie Tanks und Leitungssysteme für brennbare Stoffe



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