CFR 50-23.47-2014
Wildtiere und Fischerei. Teil 23: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (zitiert). Abschnitt 23.47: Welche Anforderungen gelten für den Export einer Pflanze aus Anhang I, die für kommerzielle Zwecke künstlich vermehrt wird?