CFR 40-241.4-2014
Umweltschutz. Teil 241: Feste Abfälle, die als Brennstoffe oder Bestandteile in Verbrennungsanlagen verwendet werden. Abschnitt 241.4: Nicht-Abfall-Bestimmungen für bestimmte ungefährliche Sekundärmaterialien bei Verwendung als Brennstoff.