CFR 33-150.310-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.310: Wann ist eine Radarüberwachung erforderlich?
2013CFR 33-150.310-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.310: Wann ist eine Radarüberwachung erforderlich?