CFR 33-150.812-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.812: Welchen Zweck hat die Meldung von Unfällen in Tiefseehäfen?
2013CFR 33-150.812-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.812: Welchen Zweck hat die Meldung von Unfällen in Tiefseehäfen?