CFR 33-150.200-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.200: Wer muss sicherstellen, dass das Personal in Tiefwasserhäfen qualifiziert ist?
2013CFR 33-150.200-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.200: Wer muss sicherstellen, dass das Personal in Tiefwasserhäfen qualifiziert ist?