CFR 33-150.105-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.105: Welche Voraussetzungen gelten für die jährliche Selbstkontrolle?
2013CFR 33-150.105-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.105: Welche Voraussetzungen gelten für die jährliche Selbstkontrolle?