CFR 33-150.625-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.625: Was muss das Gefahrenkommunikationsprogramm enthalten?
2013CFR 33-150.625-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.625: Was muss das Gefahrenkommunikationsprogramm enthalten?