CFR 33-151.73-2013
Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 151: Schiffe, die Öl, schädliche flüssige Stoffe, Müll, Siedlungs- oder Gewerbemüll und Ballastwasser befördern. Abschnitt 151.73: Betriebsanforderungen: Ablassen von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen.