CFR 33-149.670-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.670: Welche Anforderungen gelten für die Kennzeichnung einer allgemeinen Alarmanlage?
2013CFR 33-149.670-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.670: Welche Anforderungen gelten für die Kennzeichnung einer allgemeinen Alarmanlage?