CFR 33-150.915-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.915: Wie werden Sicherheitszonen, Ankerverbotsbereiche und zu meidende Bereiche eingerichtet und geändert?
2013CFR 33-150.915-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.915: Wie werden Sicherheitszonen, Ankerverbotsbereiche und zu meidende Bereiche eingerichtet und geändert?