CFR 33-150.380-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.380: Unter welchen Umständen dürfen Schiffe innerhalb der Sicherheitszone oder des zu meidenden Bereichs verkehren?
2013CFR 33-150.380-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.380: Unter welchen Umständen dürfen Schiffe innerhalb der Sicherheitszone oder des zu meidenden Bereichs verkehren?