CFR 33-150.35-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.35: Wie kann ein angrenzender Küstenstaat eine Änderung des Betriebshandbuchs für Tiefwasserhäfen beantragen?
2013CFR 33-150.35-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.35: Wie kann ein angrenzender Küstenstaat eine Änderung des Betriebshandbuchs für Tiefwasserhäfen beantragen?