CFR 33-148.325-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 148: Tiefseehäfen: Allgemeines. Abschnitt 148.325: Wie schnell nach der Stilllegung des Tiefseehafens muss der Lizenznehmer mit der Beseitigung beginnen?
2013CFR 33-148.325-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 148: Tiefseehäfen: Allgemeines. Abschnitt 148.325: Wie schnell nach der Stilllegung des Tiefseehafens muss der Lizenznehmer mit der Beseitigung beginnen?