CFR 33-149.325-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.325: Welche Notfallkommunikationsausrüstung muss in einem bemannten Tiefseehafen vorhanden sein?
2013CFR 33-149.325-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.325: Welche Notfallkommunikationsausrüstung muss in einem bemannten Tiefseehafen vorhanden sein?