CFR 33-148.222-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 148: Tiefseehäfen: Allgemeines. Abschnitt 148.222: Wann müssen öffentliche Anhörungen oder Sitzungen abgehalten werden?
2013CFR 33-148.222-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 148: Tiefseehäfen: Allgemeines. Abschnitt 148.222: Wann müssen öffentliche Anhörungen oder Sitzungen abgehalten werden?