CFR 33-148.217-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 148: Tiefseehäfen: Allgemeines. Abschnitt 148.217: Wie kann ein Staat als angrenzender Küstenstaat ausgewiesen werden?
2013CFR 33-148.217-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 148: Tiefseehäfen: Allgemeines. Abschnitt 148.217: Wie kann ein Staat als angrenzender Küstenstaat ausgewiesen werden?