CFR 33-149.140-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.140: Welche Kommunikationsausrüstung muss in einem Tiefwasserhafen vorhanden sein?
2013CFR 33-149.140-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.140: Welche Kommunikationsausrüstung muss in einem Tiefwasserhafen vorhanden sein?