CFR 33-149.410-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.410: Wo müssen tragbare und halbportable Feuerlöscher aufgestellt werden?
2013CFR 33-149.410-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.410: Wo müssen tragbare und halbportable Feuerlöscher aufgestellt werden?