CFR 33-149.407-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.407: Müssen Feuerlöscher jederzeit im Tiefwasserhafen vorhanden sein?
2013CFR 33-149.407-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.407: Müssen Feuerlöscher jederzeit im Tiefwasserhafen vorhanden sein?