CFR 33-150.501-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.501: Wie muss die Notfallausrüstung gewartet und repariert werden?
2013CFR 33-150.501-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 150: Tiefwasserhäfen: Betrieb. Abschnitt 150.501: Wie muss die Notfallausrüstung gewartet und repariert werden?