CFR 33-149.402-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.402: Welche Brandbekämpfungs- und Brandschutzausrüstung muss von der Küstenwache zugelassen werden?
2013CFR 33-149.402-2013 Schifffahrt und schiffbare Gewässer. Teil 149: Tiefseehäfen: Design, Bau und Ausrüstung. Abschnitt 149.402: Welche Brandbekämpfungs- und Brandschutzausrüstung muss von der Küstenwache zugelassen werden?