CFR 22-123.1-2013 Auslandsbeziehungen. Teil 123: Lizenzen für die Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Verteidigungsartikeln. Abschnitt 123.1: Erfordernis für Export- oder vorübergehende Importlizenzen.
2014CFR 22-123.1-2013 Auslandsbeziehungen. Teil 123: Lizenzen für die Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Verteidigungsartikeln. Abschnitt 123.1: Erfordernis für Export- oder vorübergehende Importlizenzen.