CFR 16-301.31-2014 Kommerzielle Praktiken. Teil 301: Regeln und Vorschriften gemäß dem Gesetz zur Kennzeichnung von Pelzprodukten. Abschnitt 301.31: Kennzeichnung von Pelzprodukten, die aus zwei oder mehr Einheiten bestehen.
2014CFR 16-301.31-2014 Kommerzielle Praktiken. Teil 301: Regeln und Vorschriften gemäß dem Gesetz zur Kennzeichnung von Pelzprodukten. Abschnitt 301.31: Kennzeichnung von Pelzprodukten, die aus zwei oder mehr Einheiten bestehen.