CFR 12-261.20-2014
Banken und Bankwesen. Teil 261: Regeln zur Verfügbarkeit von Informationen. Unterabschnitt C: Vertrauliche Informationen, die unter bestimmten Umständen beaufsichtigten Instituten, Aufsichtsbehörden von Finanzinstituten, Strafverfolgungsbehörden und anderen zur Verfügung gestellt werden.