CFR 12-192.200-2014
Banken und Bankwesen. Teil 192: Umwandlungen von der Gegenseitigkeits- in die Aktienform. UnterabschnittA:Standardkonvertierungen. Abschnitt 192.200: Welche Maßnahmen kann die zuständige Bundesbankbehörde in Bezug auf meinen Antrag ergreifen?