CFR 10-110.42-2014 Energie. Teil 110: Export und Import von nuklearer Ausrüstung und Material. Unterabschnitt D: Überprüfung von Lizenzanträgen. Abschnitt 110.42: Exportgenehmigungskriterien.
(a) Die Prüfung von Genehmigungsanträgen für die Ausfuhr von Produktions- oder Nutzungsanlagen 1 für friedliche nukleare Zwecke oder für die Ausfuhr von besonderem Kernmaterial oder Ausgangsmaterial, für das nach diesem Teil eine besondere Genehmigung erforderlich ist, für friedliche nukleare Zwecke richtet sich nach den folgenden Kriterien:
CFR 10-110.42-2014 Veröffentlichungsverlauf
2014CFR 10-110.42-2014 Energie. Teil 110: Export und Import von nuklearer Ausrüstung und Material. Unterabschnitt D: Überprüfung von Lizenzanträgen. Abschnitt 110.42: Exportgenehmigungskriterien.