5.1 Anforderungen an Roh- und Hilfsstoffe Roh- und Hilfsstoffe sollten den entsprechenden Lebensmittelstandards und einschlägigen Vorschriften entsprechen. 5.2 Sensorische Anforderungen Sensorische Anforderungen sollten den Bestimmungen von Tabelle 1 entsprechen. Tabelle 1 Sensorische Anforderungen Artikelanforderungen Prüfmethode Farbe und Glanz sollten die Farbe und den Glanz haben, die das Produkt haben sollte. Nehmen Sie eine angemessene Menge der Probe und legen Sie sie auf einen sauberen weißen Porzellanteller. Beobachten Sie Farbe, Form und Verunreinigungen unter natürlichem Licht Der Geruch der Verunreinigungen ist mit bloßem Auge nicht erkennbar. 5.3 Physikalische und chemische Indikatoren Die physikalischen und chemischen Indikatoren sollten den Bestimmungen von Tabelle 2 entsprechen. Tabelle 2 Inspektionsmethoden für physikalische und chemische Indexelemente Stapelgetreidemehle Vorgemischtes Pulver Verschiedene Getreidemehle Vorgemischtes Pulver Fertiggemischtes Pulver auf Stärkebasis Feuchtigkeit a/(g/100 g) ≤ 14,5 14,5 14 (Getreidestärke als Hauptbestandteil ) 18 (Kartoffeln, Bohnen und andere Stärken als Hauptbestandteil) 20 (Kartoffelstärke als Hauptbestandteil) GB 5009.3 Direkttrocknungsmethode a gilt nicht für Produkte mit modifizierter Stärke als Hauptbestandteil. 5.4 Mikrobielle Indikatoren 5.4.1 Das Endverbrauchslebensmittel ist vorgemischtes Pulver, das durch Kaltverarbeitung hergestellt wird, und der Grenzwert für pathogene Bakterien sollte den Anforderungen für die Endverbrauchslebensmittelkategorie (Name) in GB 29921 entsprechen. 5.4.2 Die mikrobiologischen Grenzwerte von Fertigpulvern, die durch Kaltverarbeitung als Endlebensmittel hergestellt werden, sollten ebenfalls den Bestimmungen von Tabelle 3 entsprechen. Tabelle 3 Probenahmeplan a und Grenzkontrollmethode für mikrobielle Grenzposten n c m M Gesamtzahl der Kolonien b/(KBE/g) 5 2 104 105 GB 4789,2 Coliforme/(KBE/g) 5 2 10 102 GB 4789,3 Schimmelpilz c/(KBE / g) ≤ 150 GB 4789.15 a Die Probenahme und Verarbeitung von Proben muss gemäß GB 4789.1 erfolgen. b Gilt nicht für Produkte, die aktive Kulturen enthalten (aerobe und fakultativ anaerobe Probiotika). c Gilt nicht für Produkte, die schimmelgereiften Käse enthalten. 5.5 Grenzwerte für Mykotoxine und Kontaminanten 5.5.1 Grenzwerte für Mykotoxine sollten den Vorschriften der Lebensmittelkategorie (Name) entsprechen, die den Hauptrohstoffen in GB 2761 entsprechen. 5.5.2 Die Grenzwerte für Kontaminanten sollten den Vorschriften zur Lebensmittelkategorie (Name) entsprechen, die den Hauptrohstoffen in GB 2762 entsprechen. 5.6 Lebensmittelzusatzstoffe und Nahrungsergänzungsmittel 5.6.1 Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen sollte den Bestimmungen der Endlebensmittelkategorie in GB 2760 und den entsprechenden Bekanntmachungen der National Health Commission entsprechen. 5.6.2 Die Verwendung von Nahrungsmittelnährstoffverstärkern sollte den Vorschriften zu Endlebensmittelkategorien in GB 14880 entsprechen. 5.7 Der Nettoinhalt und die zulässige Fehlmenge sollten den Bestimmungen von JJF 1070 „Mess- und Inspektionsregeln für den Nettoinhalt quantitativ verpackter Waren“ entsprechen. 5.8 Hygieneanforderungen während der Produktion und Verarbeitung sollten den Bestimmungen von GB 14881 entsprechen. ...