Dieses Dokument legt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgeführten Gefahren fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Fluggasttreppen bei bestimmungsgemäßer Verwendung, einschließlich vom Hersteller vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung, auftreten können, sofern die Treppen gemäß den Angaben des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters ausgeführt werden. Es berücksichtigt auch einige Anforderungen, die von Behörden, Herstellern von Flugzeugen und Bodenabfertigungsgeräten (GSE) sowie Fluggesellschaften und Bodenabfertigungsagenturen als wesentlich anerkannt werden. Dieses Dokument gilt für: a) selbstfahrende Fluggasttreppen mit sitzendem oder stehendem Fahrer mit Höchstgeschwindigkeiten über 6 km/h (Kategorie A); b) schleppbare Fluggasttreppen mit selbstfahrender Funktion beim Andocken mit Höchstgeschwindigkeiten bis zu 6 km/h mit Antriebssteuerung vom Boden, Fernbedienung oder stehender Fahrerposition (Kategorie B); c) schleppbare Treppen mit manueller Positionierung, ausgestattet mit motorisierten Mitteln, z. B. zur Höheneinstellung, Stabilisatoren (Kategorie C); d) automatische Nivelliersysteme von Treppen zum Ein- und Aussteigen von Passagieren. Dieses Dokument gilt nicht für Treppen, die auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Unter „Antrieb“ wird auch manuelle Kraft verstanden, die in Federn oder Hydraulikspeichern usw. gespeichert ist und deren gefährliche Wirkung auch nach Beendigung der manuellen Krafteinwirkung oder nach direkter Anwendung manueller Kraft zum Heben oder Senken von Lasten auftreten kann. Diejenigen Abschnitte dieses Dokuments, die anwendbar sind, können auch als Richtlinie für die Konstruktion von Schlepptreppen ohne Antrieb verwendet werden. Dieses Dokument legt keine zusätzlichen Anforderungen für Folgendes fest: e) Personen, die aus einem Flugzeug fallen, wenn die Passagiertreppe nicht in Position ist; f) Gefahren durch eine Rolltreppe (Rolltreppe); g) Zugang zu Türen zum Oberdeck des Flugzeugs. Über die Anforderungen in EN 1915 3:2004+A1:2009 und EN 1915 4:2004+A1:2009 hinaus werden keine zusätzlichen Anforderungen an Lärm und Vibrationen bereitgestellt. ANMERKUNG EN 1915 3:2004+A1:2009 und EN 1915 4:2004+A1:2009 enthalten die allgemeinen GSE-Anforderungen an Vibration und Lärm. Dieses Dokument ist nicht anwendbar auf Fluggasttreppen, die vor dem Veröffentlichungsdatum hergestellt wurden. Dieser Teil von EN 12312 enthält in Verbindung mit EN 1915-1:2023, EN 1915 2:2001+A1:2009, EN 1915-3:2004+A1:2009 und EN 1915 4:2004+A1:2009 die Anforderungen an Fluggasttreppen.
FprEN 12312-1 Veröffentlichungsverlauf
2013EN 12312-1:2013 Bodenunterstützungsausrüstung für Flugzeuge – Besondere Anforderungen – Teil 1: Passagiertreppen
2001EN 12312-1:2001 Bodenunterstützungsausrüstung für Flugzeuge – Spezifische Anforderungen – Teil 1: Passagiertreppen. Enthält Änderung A1: 2009